Sonderbedingungen für Serverbetrieb

§1 Allgemeines

  1. Wir leisten nur zu unseren nachstehenden Sonderbedingungen für Serverbetrieb, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos leisten. Mit der Annahme unserer Leistung erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung unserer Sonderbedingungen für Serverbetrieb einverstanden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

§ 2 Serverbetrieb

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, stellen wir dem Auftraggeber Rechenleistung und Speicherplatz für Programme, Bilder, Dokumente und sonstige Dateien nebst Betrieb und Anbindung an das Internet auf Zeit zur Verfügung (Serverbetrieb).
  2. Die vereinbarten Leistungen werden dem Auftraggeber ab dem Bereitstellungstermin zur Nutzung in einer von uns bereitgestellten Cloudinfrastruktur einschließlich der notwendigen Zugänge zur Verfügung gestellt. Dazu greifen wir auf externe Server eines Drittanbieters in gesicherten Rechenzentren zurück.
  3. Wir behalten uns angemessene Anpassungen und Änderungen vor, die den Gesamtcharakter der vereinbarten Leistungen nicht wesentlich ändern. Das gilt insbesondere für Anpassungen und Änderungen, die technisch oder rechtlich erforderlich sind.
  4. Wir stellen dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Nutzung seiner Software Speicherplatz zur Verfügung. Die Größe des Speicherplatzes ergibt sich aus dem Vertrag über Serverbetrieb.
  5. Unsere Leistungen dürfen nur von den direkten Mitarbeitenden des Auftraggebers genutzt werden. Die maximale Anzahl der Nutzer (Concurrent-User) ergibt sich aus dem Vertrag über Serverbetrieb.

§ 3 Bereitstellung / Besondere initiale Leistungen

  1. Unsere Leistungen werden dem Auftraggeber über das öffentliche Internet zur Verfügung gestellt, nachdem seine Software von uns implementiert wurde. Sein Zugriff erfolgt über Webbrowser, entsprechende Apps oder gesicherte VPN-Verbindungen.
  2. Eventuelle besondere initiale Leistungen sind im Vertrag über Serverbetrieb genannt.

§ 4 Datensicherung

  1. Wir werden von sämtlichen Anwendungsdaten des Auftraggebers täglich Backups auf dem Server vornehmen. Backups erfolgen in einem getrennten Brandschutzabschnitt und werden frühestens nach zwei Wochen gelöscht.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, einzelne vom Auftraggeber zuvor gelöschte Dateien wiederherzustellen. Sofern vom Auftraggeber gewünscht, werden wir lediglich den Datenbestand insgesamt auf den vorherigen und, soweit vorhanden und vom Auftraggeber ebenfalls gewünscht, auf die davorliegenden Stände wiederherstellen.

§ 5 Leistungen bei Vertragsende

Sofern gewünscht, stellen wir dem Auftraggeber die gespeicherten Daten bei Vertragsende aufgrund zusätzlicher Bestellung über die vorhandene Standardexportfunktion zur Verfügung.

§ 6 Sonstige Leistungen des Auftraggebers

Sonstige Leistungen außerhalb des vorstehend beschriebenen Leistungsumfangs wie kürzere Backupintervalle oder Offsite-Backups sowie Beratungsleistungen erfolgen aufgrund zusätzlicher Bestellung.

§ 7 Mitwirkung, Obliegenheiten und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber gewährt uns den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und seinem Netzwerk und stellt die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
  2. Der Auftraggeber nennt einen qualifizierten Mitarbeiter oder eine qualifizierte Mitarbeiterin nebst Stellvertreter als Ansprechpartner mit Kontaktdaten (einschließlich E-Mail), die befugt sind, zur Vertragsdurchführung erforderliche Informationen entgegenzunehmen und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Wir sind berechtigt, an die angegebenen Kontaktdaten zur Vertragsdurchführung erforderliche, insbesondere system- und anwendungsrelevante, Informationen zu übermitteln.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er – ungeachtet der von uns vertraglich geschuldeten Datensicherung – im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ebenfalls für die regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Dies gilt insbesondere, nachdem der Datenbestand von ihm verändert wurde, vor jedem Beginn von Arbeiten durch uns oder vor der Installation von Hard- oder Software. Im Fall eines vermuteten Fehlers unserer Leistungen sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten (insbesondere Zugangscodes und Passwörter) geheim zu halten sowie die unberechtigte Nutzung unserer Leistungen durch andere Personen als diejenigen Nutzer, denen solche Zugangsdaten zugeteilt wurden, zu verhindern.
  5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzung unserer Leistungen, insbesondere durch die von ihm auf dem Speicherplatz abgelegten bzw. darüber erreichbaren Daten, nicht gegen gesetzliche Verbote (insbesondere Regelungen des Strafrechts und des Wettbewerbsrechts), die guten Sitten und Rechte Dritter (insbesondere Datenschutz-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Urheberrechte) verstoßen wird. Die vorstehenden Pflichten gelten entsprechend für vom Auftraggeber eingerichtete Verweise (Hyperlinks) auf solche Inhalte Dritter.
  6. Bei Verstößen gegen die Pflichten des Auftraggebers in den Absätzen 4 und 5 oder sonstigem Missbrauch sind wir bzw. unser Drittanbieter (Serverbetreiber) berechtigt, den Zugang zu sperren. Der Auftraggeber haftet zudem für einen von ihm zu vertretenden Verstoß oder Missbrauch.

§ 8. Preise und Zahlung

  1. Für die erstmalige Bereitstellung unserer Leistungen (Abschnitt 3) und die Leistungen bei Vertragsende (Abschnitt 5) berechnen wir jeweils eine einmalige Vergütung. Für den laufenden Serverbetrieb (Abschnitt 2) berechnen wir eine jährliche Vergütung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die jeweilige Vergütung nach der Zahl der Nutzer unserer Leistungen, nach der Größe des Speicherplatzes und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen.
  2. Für Leistungen bei Vertragsende (Abschnitt 5) und sonstige Leistungen (Abschnitt 6) wird eine zusätzliche Vergütung berechnet. Ist hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung nichts vereinbart, so richtet sie sich nach unserem Aufwand und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen.
  3. Die jährlich bemessene Vergütung ist kalenderjährlich im Voraus zahlbar, bei Rumpfjahren anteilig im Voraus; erstmalig zum Bereitstellungstermin. Die allgemeine Bereitstellungsvergütung ist zum Bereitstellungstermin zahlbar. Die übrigen einmaligen Vergütungen sind nach Leistungserbringung zahlbar. Sonstige Leistungen werden ebenfalls nach Leistung in Rechnung gestellt.
  4. Können wir unsere geschuldeten Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Bereitstellungstermin aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers beginnen, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise auf den Stand unserer dann üblichen Preise zu erhöhen.
  5. Unsere Preise gelten ab unserem Sitz in Waiblingen. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  6. Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu erfolgen.
  7. Wir werden die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung der Vergütung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung ist möglich bzw. eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn z. B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Leistungen Dritter oder die Lohnkosten steigen bzw. sinken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Hardwarekosten, sind von uns die Preise zu senken, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Wir werden den Auftraggeber über Preisänderungen spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informieren.
  8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unberührt bleibt ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber unserem Vergütungsanspruch wegen eines Anspruchs auf Beseitigung von Mängeln oder auf Zurverfügungstellung mangelfreier Leistungen, soweit dieser Anspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

§ 9 Leistung / Leistungsort

    Sämtliche Leistungen erfolgen von unserem Sitz in Waiblingen. Dies gilt nicht, soweit wir beim Auftraggeber vereinbarungsgemäß vor Ort installieren bzw. implementieren oder sonst dort tätig werden.

§ 10 Leistungszeit

  1. Die Einhaltung der Zeiten für Leistungen (Leistungszeiten, also Leistungstermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus.
  2. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Beschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Hackerangriffen oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei Dritten eintreten, verlängern die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz konkreter Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Vorzugs eintreten. Wir müssen dem Auftraggeber den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrags für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir den Vertrag über Serverbetrieb ganz oder teilweise (soweit eine Teilkündigung auch dem Auftraggeber zumutbar ist) kündigen. Gleiches gilt, wenn infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag über Serverbetrieb erfüllen können. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer solchen Kündigung bestehen nicht. Wenn wir vom Kündigungsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Leistungsfrist bzw. eine Verschiebung des Leistungstermins vereinbart war.
  3. Versäumt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für die von uns zu erbringenden Leistungen, ohne spätestens zehn Werktage zuvor (bei Störungen der Störungsklassen 1 und 2 mit angemessener Frist zuvor) abzusagen, können wir für den eingeplanten Aufwand eine Vergütung zu unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen (Stundensätzen) verlangen, es sei denn, wir können unser hierfür vorgesehenes Personal in einem anderen Projekt einsetzen; dem Auftraggeber steht es frei, das zu beweisen.

§ 11 Nutzungseinschränkungen

  1. Server nebst Speicherplatz stehen grundsätzlich sieben Tage pro Woche jeweils 24 Stunden pro Tag zur Verfügung, wobei in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Betriebszeit 1) eine Verfügbarkeit von 98 % auf das Kalenderjahr gerechnet ermöglicht wird, in der Zeit von 18:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Betriebszeit 2) von 90 %. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der externe Server aufgrund technischer oder sonstiger Probleme, die nicht in unserem Einflussbereich oder dem unseres Drittanbieters (Servicebetreiber) liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), nicht zu erreichen ist. Wir bzw. unser Drittanbieter können den Zugang zu unseren Leistungen darüber hinaus beschränken, soweit die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität oder die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern. Wird die vereinbarte Verfügbarkeit im Kalenderjahr unterschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, entsprechend dieser Unterschreitung die vertraglich vereinbarte Vergütung anteilig zu mindern.
  2. Zeiten der Nichtverfügbarkeit von weniger als fünf Minuten mindern die Verfügbarkeit nicht, sofern sie nicht häufiger als zweimal pro Tag und dreimal pro Woche auftreten. Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit mindern die Verfügbarkeit ebenfalls nicht. Dazu gehören Zeiten für Änderungen an der Hardware, die Implementierung neuer Programmstände und Pflegezeiten, sofern sie nicht zwei Stunden pro Monat in der Betriebszeit 1 und sieben Stunden pro Monat in der Betriebszeit 2 übersteigen, sowie Zeiten für die Bereitstellung und Implementierung vom Auftraggeber bestellter, geänderter oder zusätzlicher Leistungen. Arbeiten im Rahmen geplanter Nichtverfügbarkeit werden eine Woche vorher angekündigt.

§ 12 Mängel

  1. Der Auftraggeber hat unsere Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit anzuzeigen.
  2. Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln ist unser Sitz in Waiblingen. Die Beseitigung kann auch telefonisch oder über andere Wege der Fernkommunikation zur Lösung etwa auftretender Probleme erfolgen.
  3. Soweit wir überhaupt auf Schadensersatz haften (siehe Abschnitt 13), setzen Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stets voraus, dass wir diese zu vertreten haben. Eventuelle Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; solche Ansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.

§ 13 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB..
  2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden), für Vorsatz sowie für alle vorhersehbaren sonstigen Schäden, bei denen uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für vorhersehbare sonstige Schäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
  3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis 100.000,00 Euro.
  4. Unberührt bleibt die Haftungsregelung in § 70 TKG. Dies gilt zu unseren Gunsten auch dann, wenn nur unser Drittanbieter (Serverbetreiber) in den Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes fällt und sich uns gegenüber auf § 70 TKG berufen kann

§ 14 Geheimhaltung, Vertragsunterlagen

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu nutzen oder Dritten die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die nachweislich
    • allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen Satz 1 allgemein bekannt werden oder
    • dem Auftraggeber schon bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wurden oder
    • vom Auftraggeber ohne Verstoß gegen Satz 1 selbst entwickelt wurden oder
    • aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.
  2. Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Funktionsbeschreibungen, Berechnungen oder Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 15 Datenschutz

Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, werden die Vertragsparteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.

§ 16 Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag über Serverbetrieb tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst fest für fünf Jahre (Festlaufzeit). Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.

§ 17 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der in Abschnitt 9 genannte Leistungsort. Soweit unsere Auftraggeber Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Sitz Waiblingen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeit

  1. Zugunsten des Auftraggebers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Sonderbedingungen für Serverbetrieb nicht berührt.
  2. Änderungen dieser Sonderbedingungen für Serverbetrieb oder sonstiger vertraglicher Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformbestimmung. Ungeachtet ihrer Form bleiben spätere Individualabreden hiervon unberührt.
  3. Sollten einzelne Teile dieser Sonderbedingungen für Serverbetrieb durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Gültig ab Januar 2025